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BAG, 17.01.1975 - 5 AZR 103/74 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Pfändung von Arbeitseinkommen - Stundungsvereinbarung - Nachpfändender Gläubiger
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Arbeitsentgelt: Wirkung einer Pfändungsvereinbarung auf einen nachpfändenden Gläubiger
Verfahrensgang
- LAG Hamm, 30.01.1974 - 1 Sa 811/73
- BAG, 17.01.1975 - 5 AZR 103/74
Papierfundstellen
- NJW 1975, 1575
- NJW 1975, 2311 (Ls.)
- DB 1975, 1130
Wird zitiert von ... (6)
- BAG, 18.11.2020 - 7 ABR 37/19
Betriebsrat - Freistellungsanspruch - Pfändung - Verjährung
Einwendungen und Einreden gegen die gepfändete Forderung, die ihm zur Zeit der Pfändung gegen den Schuldner zustanden, kann der Drittschuldner aber gemäß §§ 404 ff. BGB auch dem Vollstreckungsgläubiger entgegenhalten (BVerfG 11. Juli 2014 - 2 BvR 2116/11 - Rn. 32; BGH 13. Dezember 1984 - IX ZR 89/84 - zu II 2 b der Gründe; BAG 17. Januar 1975 - 5 AZR 103/74 - zu II der Gründe; Zöller/Herget ZPO 33. Aufl. § 829 Rn. 19 und § 836 Rn. 6; Stein/Jonas/Würdinger ZPO 23. Aufl. § 829 Rn. 112) . - BAG, 24.10.1979 - 4 AZR 805/77
Sicherungsabtretung - Gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger - Zeitliche …
Dies verkennt Grunsky (Anm. zu AP Nr. 5 zu § 829 ZPO).Das tatsächliche 11 - Interesse des Zessionärs, den Zedenten bei einer nicht vollen Inanspruchnahme der »Sicherungsabtretung zu veranlassen, das Dienstverhältnis fortzusetzen und nicht zu beenden, weil es sich nicht lohne, nur für die Gläubiger zu arbeiten, wird durch die Rechtsordnung nicht geschützt, auch wenn es wirtschaftlicher Vernunft entsprechen mag (a.A. Grunsky, Anm. zu AP Nr. 5 zu § 829 ZPO).
Damit würde zwar - was auf den ersten Blick sinnvoll erscheinen mag - dem nachrangigen Pfändungsgläubiger gegenüber vorrangigen Abtretungsgläubigern, die die Abtretung nicht voll ausschöpfen, dieselbe Rechtetellung eingeräumt wie gegenüber vorrangigen Pfändungsgläubigern, die ihr Pfändungspfandrecht nicht voll auaBchöpfen (vgl. BAG AP Nr. 5 zu § 829 ZPO).
- BGH, 15.11.1990 - IX ZR 17/90
Pfändung fiktiven Einkommens
Wie das Berufungsgericht richtig sieht, haben die zeitlich vorrangigen Pfandgläubiger ihren Rang nicht rechtsmißbräuchlich erlangt, so daß der Ausnutzung der erworbenen Rechtsposition der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) nicht entgegensteht (vgl. BGHZ 57, 108, 111); sie haben auf ihre durch Pfändung und Überweisung erworbenen Rechte nicht verzichtet (vgl. § 843 ZPO); schließlich haben sie mit dem Schuldner P. V. keine Vollstreckungsvereinbarung - getroffen, die sich auf das Rangverhaltnis des Pfandrechts der Gemeinschuldnerin auswirken könnte (zu einem solchen Fall vgl. BAG, Urt. v. 17. Januar 1975 - 5 AZR 103/74, NJW 1975, 1575 f.; Brommann SchlH 1986, 49, 66 ff.).
- LG Köln, 25.10.2006 - 13 T 214/06
Verfügung über das Guthaben auf einem Konto nach Ruhendstellung einer Pfändung; …
Dementsprechend sind vollstreckungs beschränkende Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner dergestalt, dass der Gläubiger aus dem Pfandrecht keine Rechte herleitet, soweit und solange der Schuldner einer Ratenzahlungsvereinbarung nachkommt, grundsätzlich zulässig und die Zulässigkeit in der Praxis auch anerkannt (vgl. LG Mönchengladbach, B. vom 1.4.2005, 5 T 114/05, RZ 9; LG Berlin, B. v. 9.01.2006, 81 T 1066/05, RZ 3, 4; BAG 17.01.1975, 5 AZR 103/74, sämtlich zitiert nach juris). - LAG Hamm, 19.10.1989 - 16 Sa 878/89
Drittschuldnerklage; Gehaltspfändung; Lohnpfändung; Pfändung; Streitverkündung; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LAG Berlin, 07.09.1990 - 6 Sa 49/90
Gesetzliche Prozeßstandschaft des nachrangigen Pfändungsgläubigers
Ebenso wie ihr jedoch gemäß §§ 853, 856 Abs. 1 ZPO die Befugnis eingeräumt ist, die Beklagte als Drittschuldnerin auf Hinterlegung des pfändbaren Schuldbetrages zu verklagen, ergibt sich aus ihrer Stellung als nachrangiger Pfändungsgläubigerin die gesetzliche Ermächtigung, auf Leistung an das Finanzamt Wilmersdorf als den vorrangigen Pfändungsgläubiger zu klagen (vgl. Grunsky Anmerkung zu BAG AP § 829 ZPO Nr. 5 unter 3 b).